Leitkultur: Gewissens und Glaubensfreiheit

Weiter in meiner Reihe zum Grundgesetz.  Der Artikel 4 behandelt die Gewissens und Glaubensfreiheit.  Es gilt, was bereits zur Freiheit des Artikel 2 gesagt wurde:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die Väter des Grundgesetzes hatten dabei noch den Kirchenkampf in lebhaftem Gedächtnis. In der Zeit des Nationalsozialismus war diese Gewissensfreiheit bedroht. Aber auch Kulturkampf hatte Spuren im kollektiven Gedächtnis hinterlassen. Die heutige Problemlage mit einem Erstarken des Islams in Europa hatten die Väter des Grundgesetzes nicht gerechnet. Gelten die Grundsätze unabhängig davon auch für den Islam in allen seinen Spielarten?

Vorausgesetzt wird hier unter religiösem und weltanschaulichem Bekenntnis jedoch verstärkt eine unpolitische, spirituelle oder sonstige innere Einstellung. Ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus stand nicht unter diesen Schutzrechten. Selbstredend kann die politische Vorgabe eines Bekenntnisses nicht eng alles vorschreiben, die ein Bekenntnis weitgehend wieder seiner Freiheit beraubt, aber auch keine grenzenlose Freiheit, die auf das Außerkraftsetzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) zielt.  In diesem Sinn fehlen hier Grenzbestimmungen die diese Rechte auch dort und nur dort zur vollen Entfaltung führen, wo sie nicht an den Wurzeln der FDGO in unzulässiger Weise sägen.

Der Islam erscheint in vielen Varianten. So gibt es traditionsgebundene Muslime, die ein moralisch einwandfreies Leben führen und sich als vorbildliche Staatsbürger erweisen. Andererseits gibt es radikalisierte Islamisten, die Attentate zur Zerstörung unserer Ordnung durchführen. Die meisten Muslime sind in der Bandbreite dazwischen. Es erschreckt regelmäßig, wenn auch ansonsten gut angepasste Muslime die Scharia als Rechtssystem vorziehen und den religiösen Forderungen höheres Gewicht beimessen als den staatlichen Gesetzen. Einige Äußerungen zielen darauf ab, die Mehrheit im Lande zu erringen, um dann politische Macht auch auszuüben – und immerhin können sich diese dabei auf Anweisungen direkt des Korans berufen.

Viele Muslime interessieren derartige strategische Überlegungen nicht. Sie wollen einfach nur ein gutes Leben führen. Dennoch wirken sie an einem entsprechende Plan der Erringung einer Bevölkerungsmehrheit auch ohne erklärten Willen mit. Es sind also nicht nur die gewaltbereiten Islamisten, die zu einer Veränderung im Lande führen. Scheinbar harmlose Bekenntnisse bedrohen somit bereits die Substanz der FDGO gefährden, wenn die Demographie sich plangemäß verändert.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Auch hier ist offensichtlich ein spirituelles Handeln, einschließlich einer missionarischen Aktivität zu verstehen. Sobald aber diese missionarische Aktivität einen ausgeprägt politischen Aspekt beinhaltet, ist eher von einer politischen Partei und weniger von einer religiösen Gruppierung auszugehen, selbst wenn sich hier keine klassische Parteiorganisation darstellt.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Damit wird deutlich, worin die Gewissensfreiheit gesehen wurde. Gerade unter dem Zwang des NS-Regimes wurden diese Grundfreiheiten außer Kraft gesetzt. Es ist also nicht eine Freiheit zur unbeschränkten Verbreitung des gewaltbereiten Islamismus zu verstehen, und auch die weniger auffällige Strategie der muslimischen Mehrheitsbildung kann nicht hierdurch freigestellt sein.

Siehe auch die Reihe zu  Grundgesetz und Leitkultur:

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