Leitkultur: Freiheit

In meiner Reihe über die Identifikation mit dem Grundgesetz und seiner Bedeutung nun der Artikel 2 des GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Freiheit galt in manchen Phasen der Geschichte als ein so wichtiges Gut, dass es sich lohnte, dafür zu töten und zu sterben. Aktuell wird der Freiheit im öffentlichen Diskurs ein weit geringeren Wert zugeschrieben. Ist die Freiheit nun ein Gespenst, die als Legitimation für Unrecht her hält? Oder ist es eine Selbstverständlichkeit, die eher eine Randbedingung ist? Oder doch als eines der höchsten Güter, die es zu kultivieren gilt?

Artikel 2 GG, Absatz 1 weist der Freiheit eine zentrale Bedeutung zu. Sie stellt ihn nicht in den Rahmen der Willkür, sondern in den Rahmen der Entfaltung der Persönlichkeit. Dies ist folglich nicht nur eine Abwesenheit von Zwang, sondern versteht das Leben eingebunden in einen Sinnkontext. Ganz gleich, ob der Mensch jene Entfaltung seiner Persönlichkeit als Auftrag Gottes an sein Leben versteht, oder ob er die Selbstbestimmung als moralische Verantwortung auffasst: Freiheit ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Leben.

Zugleich werden die Grenzen der Freiheit markiert. Dass hier die staatliche Ordnung – also die gesamte Jurisdiktion – als Grenze markiert sind, zugleich aber dieser auch Schranken auferlegt, ist nur konsequent. Überraschend ist darüber hinaus der Verweis auf das Sittengesetz, das offensichtlich eben nicht als vollständig im kodifizierten Recht definiert verstanden wird. Das Grundgesetz weist somit über die formale Rechtssprechung hinaus. Somit kann eine Behauptung, das Grundgesetz definiere bereits vollständig die Leitkultur, gerade mit dem Grundgesetz wiederlegt werden. Denn jenes Sittengesetz bedarf der Klärung. Wikipedia schreibt dazu:

Das Sittengesetz ist keine ausformulierte, schriftlich niedergelegte Norm, sondern ein Ausdruck dessen, was in der Allgemeinheit und dem allgemeinen Rechtsempfinden nach, d. h. der Mehrheit der Mitglieder einer Gemeinschaft, als sittengemäß bzw. anstößig gilt. Insofern wird es als eine quasi kollektive Übereinkunft darüber, was für das Zusammenleben gesitteter Wesen verbindlich sein soll, stark durch die Ansichten der Gesellschaft und die dort vorherrschenden Moral­vorstellungen geprägt. Es ist also einem steten Fluss unterworfen.
Diese Position halte ich der näheren Bestimmung nötig. Es ist deskriptiv korrekt, dass es sich um eine Übereinkunft handelt, die in stetem Fluss ist. Analytisch bleibt aber hier noch die Ursache jenes Sittengesetzes offen:

Nach biblischer Auffassung hat Gott dem Menschen die Fähigkeit zur Unterscheidung zwischen Gut und Böse mit der Ebenbildlichkeit in der Schöpfung bereits verliehen. Es gibt demnach eine intrinsische Referenz auf eine zunächst ungestaltete absolute Moral, zu der es mittels des Gewissens – zuweilen auch Herz genannt – einen grundsätzlichen Zugang für alle Menschen gibt. Diese Verständnis einer absoluten, weil kulturell unbidingten Moral ist aber in der Regel kulturell überprägt oder gestört. Im Sündenfall löst der Mensch dieser Fähigkeit der Unterscheidung des Guten von dem Bösen von seiner Gottesbindung und handelt nun auch ohne Glauben und Offenbarungsordnung nach jener Erkenntnis, die jedoch offensichtlich auch abdriften kann.

Die Philosophie beschäftigte sich stets – auch mit den Fragen des richtigen Handelns und der Ursache dieser Urteile, der Ethik. Darin kann sie deskriptiv auf das festzustellende Sittengesetz rekurrieren, analytische dieses herleiten oder synthetisch ein Sittengesetz oder allgemeine Moral entwickeln.

In letzterem Sinn sah Kant in seiner Kritik der praktischen Vernunft  ein Problem, wenn hier nicht auf Gott zurück geführt wird. Viele spätere Autoren hat dies nicht überzeugt. Manche Atheisten sahen es gerade als Anspruch, eine bessere Moral zu entwickeln als jene, die ihren ethischen Fixpunkt in Gott erkannten.

Moderne Autoren versuchen oft Ethik aus Evolution und Vernunft herzuleiten. Auch wenn die Grundlagen dazu oft schwach bleiben, zeigen sich doch viele ähnliche Vorstellungen zu den Gottgläubigen.

Auch wenn eine religiöse Bindung keineswegs vorausgesetzt wird, geht der Gesetzgeber dennoch von einem gültigen Sittengesetz aus. Zurück zum GG

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Dies Bestimmung wird um so deutlicher, wenn man andere Formen der Willkürherrschaft kennt. Es sind auch hier wesentliche Grundbestimmungen erkennbar. Aber die grundsätzliche Formulierung lässt der Durchsetzbarkeit aum Raum. Was schützt die Freiheit des Menschen, wenn mehr oder minder willkürlich Gesetze erlassen werden, die diese Freiheiten beschneiden? Immerhin könnte das Verfassungsgericht diese Gesetze verwerfen, aber die real existierenden Verhältnisse lassen Zweifel an der Wirksamkeit der Gewaltenteilung entstehen.


Siehe auch die Reihe zu Grundgesetz und Leitkultur:

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