Grundgesetz und Leitkultur: Würde

In meiner Reihen über die Identifikation mit dem Grundgesetz und Leitkultur und seiner Bedeutung nun der Artikel 1 des GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Ein großes Wort, das unbedingten Eindruck macht und wohl schnell Zustimmung bewirkt. Aber was bedeutet es?

 Wir schlagen nach:

Der Begriff Würde (lateinisch dignitas) bezeichnet die Eigenschaft, eine einzigartige Seinsbestimmung zu besitzen. Sie kann einem Lebewesen, einem System von Lebewesen, aber auch einer natürlichen oder menschlichen Schöpfung zugesprochen werden. Zumeist wird die Seinsbestimmung von Menschen in einem moralischen Sinne verstanden oder als ein in einer Wertehierarchie hoher Rang bzw. eine Vorrangstellung von Personen. Traditionell wurde der Ausdruck auch auf politische oder soziale Einheiten angewandt, etwa auf den römischen Staat und seine Bürger oder auf gesellschaftliches Ansehen bzw. Stellung, wie sie etwa dem erblichen Adel zukamen. In jüngerer Literatur wird auch von einer Würde der Natur oder sogar jeden Lebewesens gesprochen. Mit dem Begriff der Menschenwürde wird die besondere Seinsbestimmung bezeichnet, die jeden Menschen von allen anderen Lebewesen unterscheidet.
Offensichtlich geht es hier um das Selbstverständnis des Menschen in der Welt und in der Gemeinschaft. Es ist weise, gerade das dem Grundgesetz vorne an zu stellen. Aber es bedarf der weiteren Präzisierung (ebd):

Das Christentum interpretiert die alttestamentliche Rede vom Menschen als Ebenbild Gottes und von seiner Vorrangstellung unter Gottes Geschöpfen traditionell dahingehend, dass seine Würde gottgegeben und nicht verlierbar ist. Sie komme jedem Menschen als solchem zu und sei mithin unabhängig von Lebensumständen oder Verhalten.

Wir erkennen hier bereits die Verknüpfung des Begriffes in die jüdisch christlichen Geistesgeschichte. Und das wird auch weiter vertieft:


Derjenige, der den Begriff der Würde des Menschen (lat. dignitas hominis) als erster formuliert, ist der Renaissance-Philosoph Giovanni Pico della Mirandola. Die Würde des Menschen gründet nach Pico della Mirandola darauf, dass, zugespitzt formuliert, die Natur des Menschen darin liegt, dass er keine (festgelegte) Natur hat, dass, mit anderen Worten, er die Freiheit hat, sein Wesen selbst zu schaffen. Den Schöpfer lässt Pico zu Adam sagen: „Keinen bestimmten Platz habe ich dir zugewiesen, auch keine bestimmte äußere Erscheinung und auch nicht irgendeine besondere Gabe habe ich dir verliehen, Adam, damit du den Platz, das Aussehen und alle die Gaben, die du dir selber wünschst, nach deinem eigenen Willen und Entschluss erhalten und besitzen kannst. Die fest umrissene Natur der übrigen Geschöpfe entfaltet sich nur innerhalb der von mir vorgeschriebenen Gesetze. Du wirst von allen Einschränkungen frei nach deinem eigenen freien Willen, dem ich dich überlassen habe, dir selbst deine Natur bestimmen.“ Diese Selbstbestimmung des Menschen macht, nach Pico, seine Würde aus.

Ich finde es gerade als identitätsbildend, die Selbstbestimmung als Ausdruck der Würde zu verstehen. Meines Erachtens versteht Giovanni Pico della Mirandola das biblische Menschenbild genau so, wie es zunächst unscharf und metaphorisch vermittelt wird. Und auch die Aufklärung führte das nur konsequent weiter:


Seit der Aufklärung wurde im Unterschied zur vorherigen konkreten Bedeutung mit „Würde“ verstärkt ein abstrakter sittlicher, moralischer Wert bezeichnet, der letztlich eine Qualität des Handelns (Würde als Gestaltungsauftrag) oder, noch abstrakter, eine den Menschen allgemein immanente Eigenheit (Würde als Wesensmerkmal) bezeichnet. Damit verband sich oft der Gedanke eines Gestaltungsauftrags, der durch das Individuum und die Gesellschaft zu verwirklichen ist.

In diesem Sinn ist das Grundgesetz tatsächlich ein Ausdruck einer Leitkultur, die unser Selbstverständnis prägen sollte. Allerdings scheinen die Begriffe hier meist auf ein diffuses Sprachverständnis reduziert zu werden, indem die Würde nicht mehr vollumfänglich verstanden wird, sondern als ein leerer, irgendwie positiv besetzter Platzhalter wird. Gerade im Begriff des Nudging, des betreuten und gesteuerten Denken, und im überbordenden Sozialstaat, der dem Menschen grundsätzlich die Verantwortlichkeit abspricht, wird die Würde des Menschen sehr wohl in Frage gestellt.
Damit könnte das Grundgesetz nicht mehr die Leitkultur prägen.

Betrachten wir noch einmal den Kontext:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Der erste Satz ist weniger als Feststellung gedacht, sondern als wertemäßige Sollbestimmung. Denn im vergewaltigten Mensch ist Unantastbarkeit seiner Würde kaum zu erkennen. Die staatliche Gewalt könnte auch eine unbedingt bestehende Unantastbarkeit auch nicht schützen. Viel mehr geht es um eine moralische Grundsetzung, die als Leitlinie nicht mehr hinterfragt werden soll. Damit ergibt sich ein gewisser innerer Widerspruch: Gerade jene Würde führt doch auch zu dem paulinischen Imperativ (1. Thessalonicher 5,21):

Prüft alles, das Gute behaltet
Die Auflösung des Widerpruchs liegt also nicht in dem Denkverbot, die Würde nicht mehr zu hinterfragen, sondern in der Erkenntnis, dass die Würde eben das Gute sei, dass es zu bewahren gelte. Aber auch das erfordert ein ausfüllen mit Inhalt: Wie können die staatlichen Institutionen diesen Auftrag getreulich umsetzen? Gerade darin, dass hier schwerlich einklagbare Tatbestände verknüpft werden können, mag genau zur Missachtung dieser Grundbestimmung führen. Und darin sehe ich die Gefahr!

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Der Verweis auf die Menschenrechte ist sicher eine Konkretisierung, wenngleich nicht erschöpfend. Diese aber sind nicht so fest und unumstritten, wie der Text suggeriert. Lediglich als idealisierte Menschenrechte aus einem jüdisch-christlichem Verständnis, welche über einer Konkretisierung stehen mögen, sind in diesem Sinne unverletzlich. Sobald aber eine konkrete Ausformulierung besteht, gibt es auch unterschiedliche Ansichten über dessen Ausgestaltung.

Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.[1] Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes.
In der Regel ist allerdings der Bezugspunkt die Formulierung in der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) – zum Teil wird dies aber unterschiedlich interpretiert und kontrovers Diskutiert. Im Besonderen setzen die unterzeichnenden islamischen Staaten eine Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam dagegen, die die Menschenrechte der Scharia unterordnen. Allein diese Diskrepanz zeigt eine prinzipielle Inkompatibilität des Grundverständnis zwischen eine islamischen Auffassung und der im Grundgesetz umrissenen Leitkultur.
In so weit führt es zur Irritation, wenn führende Politiker behaupten, der Islam gehöre zu Deutschland.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Diese letzte Absatz im Artikel 1 kennzeichnet den grundlegenden Charakter der Bestimmung. aber ohne lebendiges und aktives Verständnis bleibt er leer. So wird die Toleranz anderer Ansichten grundsätzlich unter diesen Schutz gestellt. Unbestimmt bleibt aber zunächst, in wie weit jene Ansichten, die zur Abschaffung und Außerkraftsetzung jener Grundbestimmung führen, in gleicher Weise unter Schutz stehen. Dies werden wie in den einschlägigen Artikeln noch betrachten. …

2 Gedanken zu „Grundgesetz und Leitkultur: Würde“

  1. Da ist zu lesen:

    Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (arabisch إعلان القاهرة حول حقوق الإنسان في الإسلام, DMG Iʿlān al-Qāhira ḥaula ḥuqūq al-insān fī l-Islām) ist eine 1990 beschlossene Erklärung der Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz, welche die Scharīʿa als alleinige Grundlage von Menschenrechten definiert.

    Damit steht diese Erklärung im Widerspruch zu den AEMR. Viele der Mitgliedsstaten der Islamischen Konferenz haben allerdings vorher die AEMR ratifiziert. Was ist nun davon zu halten, wenn sie nun eine andere, damit nicht kompatible Erklärung abgeben? Ist damit die Gültigkeit der AEMR de jure und de facto in diesen Ländern nichtig?

    Wie ist es um die Loyalität von Muslimen und muslimischen Organisationen in Deutschland bestellt, wenn sie den Grundbestimmungen des GG Artikel 1 und der AEMR nicht zustimmen?
    Häufig wird festgestellt, dass es DEN Islam nicht gäbe, sondern sehr viele unterschiedliche Vorstellungen vom Islam. Dennoch wird er häufig sehr wohl ein einer gemeinsamen Bedeutung verwendet. Es muss demnach einen harten Kern geben, der gemeinhin als islamisch angesehen werden muss und der von Sonderlehren zu unterscheiden ist. Wenn nun eine überwältigende Mehrheit von Muslimen die Kairoer Erklärung unterstützt, ist es dann nicht Ausdruck DES Islams?

    1. In der Tat gibt dies ein keineswegs triviales Problem auf. Es ist jedoch zwischen dem Islam als Ideologie und den Menschen zu unterscheiden. Viele Muslime sind aus Tradition eben Muslime, ohne das theologische Feinheiten ihre Leben und Denken zwingend bestimmt. So sind viele Muslime gleichsam humanistisch geprägt, auch wenn dies weniger in der Glaubenslehre wurzelt. Auch ist die Loyalität zu den Herkunftsländern als soziologischer Akt der Identitätsbildung sowohl verständlich, wenngleich nicht unproblematisch.

      Umfragen zeigen wiederholt große Anteile der Muslime, die das Gesetz des Glaubens über die staatlichen Gesetze stellen. Auch in christlicher Hinsicht wäre dem durchaus zuzustimmen, denn auch im Urchristentum heißt es sowohl, dass man Gott mehr gehorchen müsse als den Menschen. Dem gegenüber verweist Jesus hinsichtlich der Steuerpflicht die Rechtmäßigkeit der staatlichen Ordnung an , und Paulus weist der staatlichen Gewalt einen göttlichen Ordnungsauftrag zu. Unter Christen gilt daher, dass dem Staate solange folge zu leisten ist, so er keine unmoralischen Forderungen an den Einzelnen stellt – und das wurde auch in Zeiten der Christenverfolgung so praktiziert. Es gibt somit nur dann ein Problem, wenn es zum Konflikt zwischen göttlicher Moral und staatlichem Gesetz gibt. Allerdings sind die moralischen Forderungen, die das Christentum stellt, meist unter einem breiten Freiheitsrahmen zu verstehen, die kaum Konfliktpotential erkannbar macht. Im Falle einer Unrechtsherrschaft wie dem Hitlerregime gibt es allerdings einen Konflikt, nicht aber in der BRD.

      Im Falle des Islam ist die soziale Ordnung, sowohl hinsichtlich Herrschaft, als auch Strafrecht, Erbrecht und Fragen der Gleichberechtigung sehr rigide. Hier ist erkennbar, dass bereits eine gesetzliche Erbregelung im Widerspruch zu den islamischen Bestimmungen steht. Die grundlegenden Ansichten wie die AEMR bleiben nicht unwidersprochen. Kurz: Es kann keine pauschale Antwort auf das Problemfeld geben.

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